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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
linie
zwo marketing & trading GmbH
Matthiasstr. 20
54290 Trier
A.
Rahmenbedingungen für sämtliche Leistungen/Lieferungen
I.
Geltungsbereich
Nachfolgende Klauseln gelten für alle Rechtsgeschäfte
mit Kunden/Auftraggebern. Soweit es sich bei unseren Kunden/Auftraggebern
um Verbraucher i. S. d. Gesetzes handelt und insofern die einschlägigen
Schutzvorschriften betroffen sind, wird in der betreffenden Klausel
jeweils unter der Überschrift "Verbraucher" eine
ausschließlich für Verbraucher und unter der Überschrift
"Unternehmer" eine ausschließlich für Kaufleute
einschlägige Regelung getroffen. Soweit keine Unterscheidung
stattfindet, gilt die Regelung sowohl für Kaufleute als auch
Verbraucher gleichermaßen.
II.
Vertragsabschluss
Ein rechtsverbindlicher Vertrag mit unseren Kunden/Auftraggebern
kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
(auch via E-Mail) bzw. mit Ausführung der vertraglich geschuldeten
Leistung zu Stande.
III.
Lieferung
Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort unserer
Niederlassung, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes
Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
IV.
Selbstlieferungsvorbehalt bei Lieferverträgen
1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen
Abschlusses eines entsprechenden Vertrages mit Lieferanten den
Liefergegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für
Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe unserer
allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
2. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht
rechtzeitige Verfügbarkeit von Liefergegenständen informieren
und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht
unverzüglich ausüben. Im Falle der Ausübung des
Rücktrittsrechts werden wir evtl. erbrachte Gegenleistungen
unverzüglich erstatten.
V.
Keine stillschweigenden Garantien
Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen,
Bezugnahmen auf DIN-Normen pp.) enthalten im Zweifel keine Übernahme
einer Garantie. Im Zweifel sind diesbezüglich nur ausdrückliche
schriftliche Erklärungen über die Übernahme einer
Garantie maßgeblich.
VI.
Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher
uns gegen den Kunden / Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Bei Pflichtverletzungen
des Kunden/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir - nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Frist zur
Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und Herausverlangen
des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle
der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
VII.
Zahlungsbedingungen
1. Preise ergeben sich aus unserer jeweils aktuellen Preisliste
bzw. der Auftragsbestätigung.
2. Die Leistungsentgelte sind in vollem Umfang bei Lieferung bzw.
Leistungserbringung, bei Werkleistungen mit der Abnahme fällig.
3. Der Kunde kommt 10 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne weitere
Erklärung unsererseits in Verzug, soweit er nicht bezahlt
hat oder anderweitige Absprachen getroffen wurden. Hinsichtlich
der Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im
angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen
Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung)
steht.
VIII.
Rügeobliegenheiten
1. Verbraucher
Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel
innerhalb von 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen
Mangel feststellen konnte, uns schriftlich anzuzeigen. Die Mängel
sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Diese
Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte
des Kunden/Auftraggebers als Verbraucher dar.
2.
Unternehmer
Hinsichtlich der Rügeobliegenheiten des Unternehmers verbleibt
es bei den Regelungen des HGB.
IX.
Sachmängel
1. Verbraucher
Wir haben Sachmängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen
und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten;
die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen unberührt.
2.
Unternehmer
(a) Gegenüber Kaufleuten gilt das vorstehende mit der Maßgabe,
dass Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht bestehen.
(b) Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung zur Neulieferung/
-herstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schlägt
die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl, so steht dem Kunden/Auftraggeber
das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Unberührt bleibt das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen.
3.
Bei der Herstellung von Werbemitteln oder Sonderanfertigungen
gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern folgende Regelung:
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge
führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, vielmehr
ist die Liefermenge zu bezahlen. Geringfügige Abweichungen
von Farbe, Format und Qualität berechtigen nicht zur Mängelrüge.
X.
Verzögerte Leistung/Lieferung
1. Verbraucher
Bei Leistungs-/Lieferverzögerungen haften wir im Falle des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In anderen Fällen der Leistungs-/Lieferverzögerung
wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung/Lieferung
sowie auf Schadensersatz statt der Leistung/Lieferung auf 7 %
des Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers/Kunden sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten
Frist zur Erbringung der Leistung - ausgeschlossen. Vorstehende
Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
2.
Unternehmer
Bei Leistungs-/Lieferverzögerungen haften wir im Falle des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Unsere Haftung ist jedoch in Fällen grober
Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Leistungs-/Lieferverzögerung
für den Schadensersatz neben bzw. statt der Leistung auf
3 % der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche
sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung/Leistung
- ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei
Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
XI.
Haftung
1. Verbraucher
(a) Unbeschadet der vorstehenden Verzugshaftung haften wir in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
- auch im Falle der Vertretung oder Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen
- nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir
nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen haben.
(b) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den
Liefergegenstand/die Leistung an Rechtsgütern des Kunden/des
Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen sind jedoch
ganz ausgeschlossen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht,
soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird oder soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
(c) Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auch auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus
unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung wegen verzögerter
Lieferung/Leistung bestimmt sich jedoch aus Klausel Ziff. X, die
Haftung wegen Unmöglichkeit aus Klausel Ziff. XII.
2.
Unternehmer
(a) Ziff. 1(a) findet entsprechende Anwendung.
(b) Ziff. 1(b) Satz 1 + 2 findet entsprechende Anwendung. Unsere
Haftung ist jedoch auch in Fällen grober Fahrlässigkeit
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es
sei denn, wir haften nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(c) Ziff. 1(c) findet entsprechende Anwendung.
XII.
Unmöglichkeit der Leistung
1. Verbraucher
(a) Soweit uns die Lieferung/Leistung unmöglich ist, ist
der Kunde/Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch
des Kunden/Auftraggebers auf Schadensersatz neben oder statt der
Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 30 % des
Wertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche
des Kunden/Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung
sind ausgeschlossen.
(b) Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Das Recht des Kunden/Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag
wegen Unmöglichkeit der Leistung bleibt unberührt.
2.
Unternehmer
(a) Ziff. 1(a) Satz 1 gilt entsprechend. Unsere Haftung wegen
grober Fahrlässigkeit wird jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall
entsprechend Ziff. 1(b)/2(b) vor. Im Übrigen wird unsere
Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung
begrenzt. Ziff. 1(a) Satz 3 gilt entsprechend.
(b) Ziff. 1(b) gilt entsprechend.
XIII.
Rücktritt des Kunden/Auftraggebers
Der Kunde/Auftraggeber kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung
zu vertreten haben. Der Kunde/Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen
innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu
erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrage
zurücktritt oder am Vertrage festhält. Im Falle von
Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
XIV.
Verjährung
1. Verbraucher
(a) gebrauchte Sachen
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt
die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - 6 Monate.
Für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
- gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt die Verjährungsfrist
1 Jahr.
(b) neue Sachen / Werkleistungen
Soweit neue Sachen Liefergegenstand sind oder wir eine Werkleistung
schulden, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr.
(c) Die Verjährungsfristen nach den lit. (a) und (b) gelten
auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns,
unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit
die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(d) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender
Maßgabe:
Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des
Vorsatzes.
Die Verjährungsfristen der lit. (a) und (b) gelten im Übrigen
auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder
soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/der
Leistung übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig
verschwiegen, so gelten an Stelle der in den lit. (a) und (b)
genannten Verjährungsfristen:
für die Lieferung (Kauf) die Frist des § 438 Abs. 1
Nr. 2 bzw. 3 BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung wegen
Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
für die Leistung (Werkvertrag) die Frist des § 634a
Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache
oder Planungs-/Überwachungsleistung hierfür) bzw. Nr.
3 BGB (sonstige Leistungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung
wegen Arglist gemäß § 634a Abs. 3 BGB.
Die Verjährungsfristen der lit. (a) und (b) gelten zudem
nicht, soweit der Liefergegenstand eine Sache ist, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um
das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe
des Liefergegenstandes verlangt werden kann.
(e) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche
zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
(f) Soweit in dieser Klausel von Schadensersatz gesprochen wird,
werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
erfasst.
(g) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Verjährungsbeginn,
die Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(h) Vorstehende Bestimmungen betrifft ausdrücklich nicht
die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt
vom Vertrage gemäß § 437 Ziff. 1 und 2 BGB bzw.
§ 634 Abs. 1-3 BGB. Hier bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
2.
Unternehmer
(a) gebrauchte Sachen
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, werden Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln gelieferter gebrauchter Sachen -
gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für den Fall gelieferter gebrauchter Sachen für Bauwerke
gemäß § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB, hier beträgt
die Verjährungsfrist 1 Jahr. Vorstehende Regelungen gelten
auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen
uns, die im Zusammenhang mit dem Mangel stehen - unabhängig
von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche
gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang
stehen, werden sie ausgeschlossen.
(b) neue Sachen/Werkleistungen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund-
beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen
des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) oder
§ 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers),
hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
(c) Ziff. 1 lit. (c) - (g) gelten entsprechend.
XI.
Gerichtsstand
1. Verbraucher
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit einem Kunden/Auftraggeber,
der z. Zt. des Vertragsabschlusses entweder keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, der nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder dessen Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz unserer Unternehmung, also Trier. Im Übrigen gilt
der Wohnsitz des Kunden/Auftraggebers als Gerichtsstand.
2.
Unternehmer
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand Sitz unserer Unternehmung.
B. Allgemeine Bedingungen für spezifische Leistungen
I.
Marketing und Agenturleistungen
1. Werbeberatungen - gleich welcher Art - sind grundsätzlich
honorarpflichtig. Für Marketing- und Agenturleistungen bedarf
es einer gesonderten schriftlichen vertraglichen Regelung.
2. Im Rahmen von Agenturleistungen werden Satz-, Foto- und Reproduktionskosten
sowie weitere technische Fremdkosten getrennt berechnet und sind
im Entgelt für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlage
nicht enthalten. Nachträglich gewünschte Änderungen
werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material pp. in Rechnung
gestellt. In Auftrag gegebene, jedoch nicht in Anspruch genommene
Leistungen werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Gleichfalls
werden Reisekosten, deren Anfall zur Erfüllung der vertraglich
geschuldeten Leistung im Rahmen erforderlicher Reisen in angemessener
Höhe entstanden sind, in Rechnung gestellt.
3. Alle im Rahmen aufgrund unserer Leistung (Entwürfe, Texte,
Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, Programme etc.) erwachsenen
Urheber- und ähnliche Schutzrechte bedürfen einer gesonderten
vertraglichen Übertragung. Vorstehende Übertragung findet
nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses und vollständiger
Bezahlung unserer Leistung durch den Auftraggeber statt. Bis zur
Übertragung der Schutzrechte wird die Nutzung derselben nur
durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gestattet.
4. Wir werden hinsichtlich geplanter Werbemaßnahmen den
Auftraggeber auf eventuell bestehende Bedenken hinweisen. Es obliegt
jedoch ausschließlich dem Auftraggeber, die vorgeschlagenen
Werbemaßnahmen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit, insbesondere
auf wettbewerbsrechtliche Verstöße überprüfen
zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die rechtliche
Unbedenklichkeit vor dem Streu- bzw. Schalttermin zu bestätigen
und uns insofern von allen Ansprüchen frei zu stellen. Erfolgt
die Bestätigung der rechtlichen Unbedenklichkeit nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Konzeptunterlagen beim Auftraggeber,
gilt die Bestätigung als erteilt.
5. Wir erhalten von jedem durch uns ganz oder teilweise gestalteten
Werbemittel sowie den zur gesamten Werbeaktion gehörenden
Bestandteile 20 kostenlose Belegexemplare. Wir sind berechtigt,
diese nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden
(z. B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, PR-Aktionen,
Teilnahme an Wettbewerben).
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